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Die Satzung

§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen „1. Privilegierter Schützenverein Pößneck e.V." und hat seinen Sitz in Pößneck. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Er ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.

 


§ 2 Zweck des Vereins


Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sport- und Böllerschießens mit behördlich zugelassenen Sportwaffen und die Wahrung der sportlichen Interessen der Vereinsmitglieder. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Einrichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und Abhalten von Übungsschießen und Lehrgängen zum sportlichen Schießen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 


§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft


Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen mit gutem Ruf werden, wenn sie um die Aufnahme schriftlich beim Gesamtvorstand nachsuchen.
Auch Minderjährige können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (beide Elternteile oder Vormund) aufgenommen werden. Dieser hat mit seiner Zustimmung zu erklären, dass der Minderjährige ab 12 Jahre die Mitgliedschaft selbstständig ausüben darf. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.

 


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft wird beendet:


a) durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Gesamtvorstand erklärt werden kann.
b) durch Tot.
c) durch Ausschluss.


Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:


- wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.


Vereinsnummer Kreis 15007 Vereinsnummer Land 28112


Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

 


§ 5 Mitgliedsbeiträge und Mittel


Absatz 1
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe derselben wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bezahlte Beiträge sind nicht rückforderbar.


Absatz 2
Jedes Mitglied des Vereins hat jährlich 10 Arbeitsstunden, auf Weisung des Vorstandes, im Verein zu erbringen. Für nicht erbrachte Arbeitsstunden bis zum 31.12. eines jeden Jahres, zahlt das Mitglied 10,00 Euro pro nicht erbrachte Arbeitsstunde bis zum 28.02. des Folgejahres an den Verein. Die Verwendung dieser Mittel erfolgt entsprechend §5 Absatz 1 Satz 2 bis 3.

 


§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:


a) der Gesamtvorstand und der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand


Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1.Schützenmeister, dem 2.Schützenmeister, dem 3.Schützenmeister und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Die gewählten Gesamtvorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den 1.Schützenmeister, den 2.Schützenmeister und den 3.Schützenmeister.
Diese bilden den 3köpfigen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder Schützenmeister ist für sich allein vertretungsberechtigt. Wählbar in den Vorstand ist jedes volljährige Mitglied.

 


§ 8 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes


Der Gesamtvorstand fast seine Beschlüsse in einberufenen Vorstandssitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der Gesamtvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

 


§ 9 Ausschuss


Die gesamte Vereinsleitung ist einem Ausschuss übertragen. Der Ausschuss besteht aus: Vorstand, Kassierer, Schriftführer,
dem Gesamtvorstand obliegt es, jeweils einen oder mehrere Kassierer und Schriftführer zu berufen.

 


§ 10 Mitgliederversammlung


Ziffer 1
Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:


a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung,
b) die Wahl des Gesamtvorstandes sowie deren Abberufung,
c) die Festsetzung der Beiträge der Mitglieder,
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.


Ziffer 2
Außerordentliche Mitgliedsversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.


Ziffer 3
Die Mitgliederversammlungen sind vom Gesamtvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen einzuberufen. Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich in die Tagesordnung aufgenommen sind. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmungen der Satzung (Benennung der betreffenden Paragraphen) geändert werden sollen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder (Erläuterung bei „einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, sind bei Ermittlung der Mehrheit auch die stimmberechtigten Mitglieder, die erschienen sind, sich aber an der Abstimmung nicht beteiligen - durch Stimmenthaltung - mitzuzählen. Ferner sind weiße oder ungültige Stimmzettel erschienener stimmberechtigter Mitglieder zu berücksichtigen).
Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder, zur Auflösung des Vereins 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.


Ziffer 4
A) Die Wahl des Vorstandes/Vorstandsmitglieder (Geschlechter neutral), kann auf Antrag offen durch Handzeichen erfolgen.
B) Die Wahl des Schatzmeisters/Schatzmeisterin kann auf Antrag offen durch Handzeichen erfolgen.
CA) Die Wahl des Vorstandes kann im Fall, das sich nicht mehr wie 6 Kandidaten / Kandidatinnen zur Wahl stellen, auf Antrag im Block erfolgen.
CB) Auf weiteren Antrag kann die Abstimmung offen durch Handzeichen durchgeführt werden.
Erhalten die Anträge CA) oder CB) jeweils keine einfache Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, ist im Falle von CA) einzeln und im Falle von CB) geheim abzustimmen.

 


§ 11 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane


Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 


§ 12 Auflösung und Anfallberechtigung


Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Schützenmeister, der 2.Schützenmeister und der 3.Schützenmeister die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Ortsteil Pößneck, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 


§ 13 Erteilung einer Ermächtigung an den Vorstand


Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, bis zur Eintragung der neuen Satzung in das Vereinsregister etwaiger Beanstandungen der Satzung durch das Gericht oder anderer Behörden, erforderlichenfalls durch die Abänderung und Ergänzung einzelner Satzungsbestimmungen abzuhelfen.

 


§ 14 Inkrafttreten


Diese Satzungsänderung und damit diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 21. April 2023 beschlossen worden.
Pößneck, 21.April 2023

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